Hallo liebe LARPer und Mittelalterfans!!! Die Nuni grüßt euch! Ich habe heute zwei Ankündigungen zu machen! Fangen wir mit der angenehmen an: Vom 10. - 12.5. ist wieder Spectaculum in Hohenwehstedt. Michi und ich wollen hin. Einige von euch wissen es wahrsacheinlich schon, aber Wir suchen noch Leute die am Sa. mitkommen möchten. Der Eintritt kostet am Sa. 10,- und am So. und Mo. 13,- Euro pro Erwachsenen, das Ritterturnier kostet erstmal nix extra. Da auch 10,- schon nicht ganz ohne sind (wenn man, wie wir, vorhat auch dort auf dem Markt was zu kaufen) versuchen wir die Gesamtkosten in Grenzen zu halten. Und jetzt kommt die gute Nachricht: Da Michi ja bei der AKN arbeitet kann er eine (begrenzte) Anzahl an Personen kostenlos mit der AKN mitnehmen nach Hohenwehstedt. Wer also Lust hat das Fahrgeld zu sparen, möge sich bitte RECHTZEITIG bei uns melden, damit wir absehen können wieviele wir werden. Die Pforten des Spectaculums öffnen sich am Sa. um 13h. Wie wollen zu dem Termin etwa dorthin fahren. Die genaue Zeit teilen wir noch mit. Wir würden uns also alle in Gewandung am Bahnhof treffen und dann gemeinsam fahren, also meldet euch bald ob ihr mitwollt oder ob ihr noch Gewandung benötigt.
Das führt mich nun zur zweiten Angelegenheit und die ist nicht ganz so toll: Wie ihr vielleicht wißt, gibt es seit diesem Jahr ein neues Waffengesetz über das Tragen bestimmter Waffen (darunter Klingen ab einer bestimmten Länge) in der Öffentlichkeit. Gesetzestreue Bürger wie wir nun mal sind (und da in unserem Staat auch Unwissenheit nicht vor Strafe schützt) dachten wir uns, gehen wir auf Nummer sicher und fragen mal bei der Polizei nach, wie es jetzt damit aussieht, dass wir unsere Dolche und Schwerter als Teil unserer Gewandung mitnehmen können.
Das Ergebnis dieser Frage war... sagen wir mal... fast schon Episch. Also auf unsere Frage hin waren sich die Polizisten nicht ganz sicher wie es expliziet darum bestellt ist also riefen sie einen Fachmann bei der Stadt an der... auch nicht sicher war. Auch das studieren der "Spectaculum Internetseite" brachte keine große Erleuchtung. Dort steht nur, dass keine scharfen und spitzen Waffen und Armbrüste zugelassen werden und die Leute deshalb NICHT HINEINDÜRFEN (also bitte beachtet das). Damit war aber noch immer keine Eindeutige Antwort für unsere Waffen gefunden worden. Also beschloss man in der Gemeinde Hohenwehstedt anzurufen, dann die haben das Spectaculum schließlich genehmigt. Dort erfuhren wir, dass das für das Spectaculum das tragen sogenannter "Anscheinswaffen" auf dem Gelände erlaubt war. Was jedoch noch nicht die Frage beantwortet wie man mit den Waffen DORTHINKOMMT. Wir wollten ja schließlich in voller Gewandung die AKN benutzen und wenn so ne Oma sich bedroht fühlt und die Polizei ruft könnte das ne Anzeiger geben. Nun ja, die Gemeinde Hohenwehstedt konnte uns dort auch keine Auskunft geben,tatsächlich haben sie sich bisher darüber gar keine Gedanken gemacht. Sie wußten es jedenfalls auch nicht genau. Also war unser nächster Anruf bei der Kreisgemeinde Rendsburg die das ja wohl wissen müssten. Doch ihr ahnt es vielleicht... RICHTIG! Sie wußten es auch nicht genau und haben sich auch noch keine Gedanken drüber gemacht. Daraufhin bate man uns auf ihren Rückruf zu warten. Als dieser kam, mussten wir feststellen, dass unsere kleine, bescheidene Frage noch weitere Kreise gezogen hatte bis hoch zur obersten Polizei-Dienst-Inspektions-Landes-Oberbehörde (oder wie die sich nennt). Dort erfuhren wir schließlich und endlich unsere Antwort: Das mitführen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist NICHT gestattet, es sei denn in einem stabilen, VERSCHLOSSENEN (und das bedeutet Schloss vor) Behälter, oder in einem Auto direkt vor die Tür. Die einzige andere Möglichkeit besteht noch darin, dass, laut Gesetzestext, "ein berechtigtes Interesse vorliegt". Was wahrscheinlich soviel bedeutet wie, dass man seine Waffen von der Stadt absegnen lassen muss und und dass man eine Genemigung erhält, für diesen speziellen Anlass eine solche Waffe führen zu dürfen. Problem ist nur: Wie bekomm ich die zur Stadt? Denn geh ich damit vor die Tür, begehe ich eine Ordnungswiedrigkeit Das ganze ist höchst nervig, denn wie ich vielleicht schon erwähnte, hat man sich wohl darüber bisher keine Gedanken gemacht. (Was uns, nebenbei bemerkt in die einmalige Gelegenheit bringt, mit sowas eine Präzidenzfall zu schaffen) Jedenfalls könnte diese Gedankenlosigkeit der Gemeinde Hohenwehstedt noch einige Probleme bereiten, denn wie wir erfuhren, stellt die Veranstaltung des Spectaculums, wenn mans genau betrachtet auch schon sowas wie eine Ordnungswiedrigkeit da. Die Gemeinde hatte das Event unter dem falschen Aspect genehmigt, nämlich als Gastronimisches Event und nicht unter dem Gesichtspunkt der Waffenpräsenz. Da das Spectaculum schon seit Jahren läuft, haben sie es wahrscheinlich ohne weitere Hintergedanken genehmigt ohne zu bedenken, dass seit diesem Jahr ein neues Waffengesetz herrscht. Diese Fahrlässigkeit könnte der Gemeine wohlmöglich demnächst eine größere Papierflut einbringen, denn wie erwähnt scheint das Konzept des Spectaculums nicht mehr völlig in das Waffengesetz zu passen, was wohlmöglich einige Untersuchungen nach sich ziehen wird!
Es lebe die deutsche Bürokratie!!!!!
Abschließend möchte ich noch mal ausdrücklich erwähnen: Das hatten wir mit unserer Frage wirklich nicht beabsichtigt! Wir wollten lediglich auf der legalen Seite bleiben und das kommt dabei heraus. Wer jetzt meint, das hätte gar nicht nötig sein müssen, es schleppen doch alle ihre Waffen mit und es ist doch überflüssig son Wind zu machen ohne die möglichen Konsequenzen zu überdenken, dem sag ich: Die Gemeinde Hohenwehstedt hätte sich ja auch vorher Gedanken machen können, wenn die das vertrödeln ham se selber Schuld!
Für die es Interesirt hier mall ein Auszug aus den Waffenrecht
Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent überoder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen
Hallo, ich wollte noch mal fragen wer jetzt eigentlich alles aufs Spectakulum mitkommen wollte, und wann wir uns bei Atlantis treffen wollen. Mein Vorschlag: Das Spektakulum beginnt morgen um 13Uhr, wir könnten uns also um spätestens 12Uhr bei Atlantis treffen, würden dann ca. 12:15Uhr geschlossen zum Bahnhof gehen und dann um 12:32Uhr mit der SHB zum Spektakulum fahren (hier der Fahrplan der SHB Neumünster ---> Hohenwestedt Neumünster Sa, 10.05.08 ab 12:32 Hohenwestedt Sa, 10.05.08 an 12:55
Neumünster Sa, 10.05.08 ab 13:37 Hohenwestedt Sa, 10.05.08 an 14:00
Neumünster Sa, 10.05.08 ab 14:32 Hohenwestedt Sa, 10.05.08 an 14:55
Hohenwestedt ---> Neumünster Hohenwestedt Sa, 10.05.08 ab 22:02 Neumünster Sa, 10.05.08 an 22:25
Hohenwestedt Sa, 10.05.08 ab 23:04 Neumünster Sa, 10.05.08 an 23:27
Hohenwestedt So, 11.05.08 ab 00:03 Neumünster So, 11.05.08 an 00:26 )